Satzung der Karnevalsgesellschaft
„Echte Fröngde Lamersdorf 1994 e.V“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Echte Fröngde Lamersdorf 1994 e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Lamersdorf, Gemeinde Inden, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der Registernummer 20715.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.April eines Jahres und endet am 31.März des darauffolgenden Jahres.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
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Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck der Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des heimischen Karnevalsbrauchtums, der Förderung des karnevalistischen Nachwuchses, sowie der Förderung des karnevalistischen Tanzsports. Aufgabe des Vereins ist die Durchführung karnevalistischer und kultureller Veranstaltungen. Dazu gehört auch die Teilnahme an und Durchführung von Karnevalsumzügen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar karnevalistische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erste Linie wirtschaftliche Zwecke
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Zuschüsse zu Kostümkosten für Jugendtanzgruppen, Jugendtanzpaar und jugendliche Solotänzer/innen sowie die Erstattung von Auslagen die im Sinne des Vereins getätigt wurden sind hiervon nicht betroffen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18.Lebensjahr werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es zur Aufnahme als Mitglied der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
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Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes . Die Aufnahme kann rückwirkend zum 1.1. des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
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Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Wird dem Einspruch von Seiten des Vorstandes nicht abgeholfen, muss hierüber die nächste Mitgliederversammlung entscheiden. Hierfür ist es erforderlich, dass mindestens 2/3 der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden für die Aufnahme des Antragstellers stimmen.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Eine Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Eventuell sich im Besitz befindliche Vereinsgegenstände sind bei Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert zurückzugeben.
Ein Vereinsausschluss kann aus wichtigem Grund gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in grober Weise beschädigt oder gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung des Vereins verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied der festgesetzten Beitragsverpflichtung oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nach einem Vierteljahr nicht nachkommt und nach Mahnung nicht innerhalb von weiteren 4 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme und ist vor einem Beschluss des Vorstandes zu hören. Beschließt der Vorstand den Ausschluss, hat das Mitglied sofort unaufgefordert etwaige in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände zurückzugeben.
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Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
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Mitglieder sind
- „aktive“ Mitglieder
- „inaktive“ Mitgliedder
- fördernde Mitglieder (Senatoren,
- Ehrenmitglieder (ernannte Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender, Ehrenpräsident)
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung als auch zur Befolgung aller Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet, sofern sie sich mit dem eigenen Gewissen vereinbaren lassen und nicht gesetzeswidrig sind. Sie haben nach bestem Können die in der Satzung festgelegten Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied hat die Beiträge pünktlich zu zahlen.
7.2. Sollte der Verein für Schäden, die einzelne Mitglieder verursachen, haftbar gemacht werden, so kann von dem Schuldigen Wiedergutmachung verlangt werden.
7.3 Den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 5 festgelegten Rechte ausüben, Anträge stellen sowie Anregungen und Wünsche vortragen.
7.4. Ehrenmitglieder sind von allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigestellt.
7.5. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder unter 18 Jahren, hat ein Stimmrecht bei den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit wahrgenommen werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes durch Vertretung oder Vollmacht ist nicht möglich.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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der geschäftsführende Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist das oberste Beschlussorgan. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich bis spätestens 3 Monate nach Karneval als Jahreshauptversammlung.
3. Nach Terminfestlegung durch den Vorstand wird die Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine solche unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Dabei müssen die Beantragenden zum Zeitpunkt des Antrages gemäß der Satzung stimmberechtigt sein.
5. Die Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
1.Verlesen des Versammlungsprotokolls und der Beschlüsse der vorangegangenen
Mitgliederversammlung. Auf Antrag und nur bei Einstimmigkeit kann auf das Verlesen
des Versammlungsprotokolls verzichtet werden.
2.Jahresbericht
3.Kassenbericht
4.Kassenprüfungsbericht
5.Entlastung des Vorstandes
6.Aussprache zu den Berichten
7.Beschlussfassung über Anträge
8. ggf. Neuwahlen gem. § 6
6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung bei Satzungsänderungen.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt werden kann jedes volljährige Mitglied. Für den Beisitz im Vorstand ist das Erreichen des 16.Lebensjahres und die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausreichend. Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Die Wahlen erfolgen durch Handheben. Wird ein Antrag auf geheime Wahl aus der Versammlung gestellt, dann muss die Wahl geheim (Stimmzettel) durchgeführt werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
8. Sie wählt alljährlich mindestens 2 Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen jedes Jahr die Kasse des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Die Kassenprüfer beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Schatzmeisters , die dann ggf. durch die Mitgliederversammlung auszusprechen ist. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
9. Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage zuvor, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung kann auch digital (per Email) erfolgen.
10. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden in schriftlicher Form vorzulegen. Später eingehende Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind nur dann zulässig, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
11. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
12. Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge werden über das SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet. In Ausnahmefällen kann der Beitrag auch bar beim Schatzmeister bezahlt werden.
13. Die Niederschriften (Protokolle) der Mitgliederversammlungen werden vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet. Diese sind verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben.
14.
§6 Vorstand
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Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er wird auf 2 Jahre gewählt.
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.Vorsitzende
2.Vorsitzende
1.Schatzmeister/in
2.Schatzmeister/in
1.Geschäftsführer/in
2.Geschäftsführer/in
1. Präsident/in
2. Präsident/in
1. Jugendleiter/in
2. Jugendleiter/in
Mindestens 4 Beisitzern
amtierende Tollität
Senatspräsident/in, Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsidenten/innen gehören dem Vorstand
beratend ohne Stimmrecht an.
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Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Sie sind verantwortlich für alle
Bereiche des Vereins.
4. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
1.Vorsitzende
2.Vorsitzende
1.Schatzmeister/in
1.Geschäftsführer/in
1. Sitzungspräsident/in
5. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der
Vorstand, ob eine unverzügliche Ergänzungswahl erforderlich ist oder ein anderes
Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vereins mit den Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds betraut wird und das freigewordene Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch ausübt.
Wer sein Vorstandsmandat niederlegt, muss dies in schriftlicher Form dem Vorsitzenden
mitteilen.
6. Der Vorstand sollte mindestens einmal im Monat zusammenkommen. Zu den
Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse
festzuhalten sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind
grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss schriftlich
durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des
Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Dringlichkeitsentscheidungen dürfen vom
geschäftsführenden Vorstand getroffen werden. An derartigen Entscheidungen müssen
mindestens 3 Mitglieder teilnehmen.
8. Der Vorstand ist für die gesamte Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens
und der Durchführung der von in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
verantwortlich.
9. Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung einzelner Vorhaben bilden.
Die Ausschüsse haben einen Leiter zu bestimmen, der dem Vorstand auf Verlangen Bericht
zu erstatten hat. Die Ausschussleiter können beratend zu den Vorstandssitzungen
hinzugezogen werden, ohne dort stimmberechtigt zu sein. Dem geschäftsführenden
Dem Vorstand obliegt das Recht, jederzeit an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
10. Wer innerhalb des Vereins als Abteilung oder Gruppe anzusehen ist, wird seitens des
Vorstandes festgelegt. Dem Vorstand obliegt es jederzeit den einzelnen Abteilungen oder
Gruppen beizuwohnen.
11. Der Vorstand erstellt bei Bedarf nachfolgende Ordnungen in einer Vereinsordnung und lässt
diese in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigen.
- Senatorenordnung
- Tanzgruppenordnung
- Kleiderordnung
- Geschäftsordnung
Von einer Ordnung direkt betroffene Gruppen sind bei der erstmaligen Erstellung und ggf.
späteren Änderung einer Ordnung einzubinden
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dennoch für die Mitglieder
bindend.
12. 1. und 2.Vorsitzende
- Vertreten den Vereins nach innen und nach außen.
- Führen den Vereins im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben und dem Zweck des Vereins.
-berufen die Vorstandssitzungen ein.
-berufung sonstiger Zusammenkünfte (Mitgliederversammlung, außerordentliche
Mitgliederversammlung, etc.) ein.
- leiten die oben genannten Versammlungen und Zusammenkünfte. Die Leitung kann auf
andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.
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Der Geschäftsführer/in
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ist verantwortlich für die Protokollführung
bei den Sitzungen des Vereins und erstellt den Jahresbericht zur Mitgliederversammlung.
Der 2. Geschäftsführer/in unterstützt den Geschäftsführer und vertritt diesen bei seiner
Abwesenheit.
12. Der Schatzmeister/in
- obliegt die Führung der Vereinskasse und ist verantwortlich für den Zahlungsverkehr.
Der 2.Schatzmeister/in unterstützt den Schatzmeister und vertritt diesen bei dessen
Abwesenheit.
1 3. Der Präsident/in
- präsentiert den Verein bei eigenen Veranstaltungen und bei Besuchen befreundeter
Gesellschaften. Er macht Vorschläge für die Programmgestaltung und den Ablauf eigener
karnevalistischer Veranstaltungen.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt diesen bei seiner
Abwesenheit.
14. Die Beisitzer
- unterstützen den Vorstand hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Fachwissens. Die
Beisitzer sind in vollem Umfang stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand. Sie können zur
Unterstützung und zur Wahrnehmung mit besonderen Aufgaben innerhalb des Vereins
oder des Vorstandes beauftragt werden.
§7 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Vereinszwecks erleiden nur insoweit wie diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist seitens des Vereins abzuschließen.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Wird ein schriftlicher Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt, so ist binnen 10 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen, die über den Antrag zu beraten hat. Die entsprechende außerordentliche Mitgliederversammlung ist frühestens nach Ablauf von 3 Wochen und spätestens nach Ablauf von 6 Wochen seit Antragstellung einzuberufen.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Mitglieder und eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschlossen werden kann. Die Mitgliederversammlung darf nur über die Auflösung des Vereins abstimmen, wenn bereits in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das am Auflösungstag vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Inden, die es ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen unberührt.
§10 Gültigkeit der Satzung:
Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.08.2021 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Die bisherige Satzung vom 28.04.1998 verliert damit ihre Gültigkeit.
Im Original gezeichnet:
Alexander Schmetz Reinhard Marx
1. Vorsitzender 1. Geschäftsführer